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Zuständigkeit der Gerichte

Je nach Art des Rechtsstreites unterscheidet sich die Zuständigkeit der Gerichte, wobei grundsätzlich zwei Arten der Zuständigkeit differenziert und geprüft werden.

 

örtliche Zuständigkeit – Gerichtsstand

Als Erstes sollte die örtliche Zuständigkeit, auch Gerichtsstand genannt, festgestellt werden. Dabei muss geklärt werden, welcher Ort (Stadt, Gemeinde, Kreis, etc.) für die Klärung der Streitigkeit zuständig ist. Im Regelfall fällt der Gerichtsstand dem Wohnsitz des Beklagten zu, was als allgemeiner Gerichtsstand bezeichnet wird.

Neben diesem gibt es den ausschließlichen Gerichtsstand. Hier bilden einerseits Streitigkeiten aus Wohnraummieten und andererseits bei unerlaubter Handlung (z. B.: Unfall) die Ausnahme. Diese werden an dem Ort verhandelt, wo die Wohnräume liegen bzw. die unerlaubte Handlung stattfand.

 

sachliche Zuständigkeit

Zum Zweiten muss die sachliche Zuständigkeit geprüft werden, also welches Gericht seiner Funktion nach zuständig ist.

Private Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozess), aber auch Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Strafsachen werden vor den so genannten ordentlichen Gerichten behandelt. Zu diesen zählen hierbei Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie der Bundesgerichtshof.

 

Streitwert

Streitwert bis maximal 5000,- €

Klagen mit einem Streitwert bis maximal 5000,- € werden beim örtlich zuständigen Amtsgericht erhoben. Eine Ausnahme bilden hier die Familiensachen, bei welchen unter Nichtbeachtung des Streitwertes erstinstanzliche Klagen bzw. Anträge immer beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

 

Streitwert über 5000,- €

Bei Streitwerten über 5000,- € wird die Klage immer beim örtlich zuständigen Landgericht eingebracht. Als Ausnahmen sind hier die Amtshaftung sowie Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen bei Räumen zu nennen. Auch bei diesen sind Streitwerte als unerheblich zu betrachten und erstinstanzliche Klagen beim Landgericht zu erheben.

 

Anwaltszwang

Beim Landgericht, Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang. Dies bedeutet, der Kläger muss in jedem Fall von einem, bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Anwalt, vertreten werden. Ist bei einer dortigen Verhandlung keine anwaltliche Vertretung vorhanden oder der Anwalt (zum Beispiel beim Oberlandesgericht) nicht zugelassen, so gilt diese Partei als nicht anwesend. Diese würde weder befragt noch angehört, somit einfach ignoriert werden. Dies kann unter Umständen zur Folge haben, dass der Prozess verloren wird.

 

Fachgerichte

Neben den ordentlichen Gerichten gibt es die besonderen Gerichte (Fachgerichte). Zu diesen gehören Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte und Verwaltungsgerichte.

 

Arbeitsgerichte

Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Dies betrifft sowohl Rechtsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Kündigung, Lohn / Gehalt) als auch zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern (Tarifstreitigkeiten). Der Ablauf eines Klageverfahrens ist hier stark an den eines Zivilprozesses angelehnt.

 

Sozialgerichte

Sozialgerichte verhandeln Renten- und sonstige Sozialversicherungsangelegenheiten. Eine Klage vor diesen Gerichten setzt zwar ein Widerspruchsverfahren voraus, ist ansonsten jedoch bürgerfreundlich gestaltet. Fristen für die Klageerhebung sowie das zuständige Sozialgericht können der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides entnommen werden.

 

Finanzgerichte

Finanzgerichte entscheiden vorwiegend in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten und werden bei Streitigkeiten zwischen Bürgern und Finanzamt, zum Beispiel Steuern und Zölle betreffend, hinzugezogen.

 

Verwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichten obliegen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. So werden bei diesen grundsätzlich die Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und Staat bzw. Behörden verhandelt, sofern durch gesetzliche Bestimmungen keine der vorgenannten Gerichtsbarkeiten zuständig ist.

 

Allen Fachgerichten gemeinsam ist, dass bei Klageerhebung in erster Instanz kein Anwaltszwang besteht.

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