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Strafgerichtsbarkeit

Separat zu behandeln sind Klagen, welche im öffentlichen Interesse liegen (Strafverfahren). Diese werden ausschließlich von der Staatsanwaltschaft vertreten (Offizialprinzip) und als Anklage bezeichnet. Ziel des Gesetzgebers ist hierbei wichtige Gemeinschaftsgüter zu schützen und ein gedeihliches Zusammenleben zu sichern.

Dabei ermittelt die Staatsanwaltschaft durch Mithilfe der Polizei, ob ein Tatbestand vorliegt, eine Rechtswidrigkeit gegeben ist und ob die Schuld nachgewiesen ist. Daraufhin erfolgt entweder eine Einstellung des Verfahrens, wobei die Staatsanwaltschaft je nach Delikt auf den Privatklageweg verweist oder es wird eine Anklageschrift verfasst. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft müssen dabei in beide Richtungen führen.

 

Privatklage

Die Privatklage gestattet es Betroffenen, an Stelle der Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Verfahren als Ankläger zu betreiben. Zulässig ist diese jedoch nur bei bestimmten Delikten, welche die Allgemeinheit nur geringfügig berühren, wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung sowie die einfache und die fahrlässige Körperverletzung. Weiterhin muss ein Sühneversuch mittels einer Vergleichsbehörde (Schiedsmann / -frau) gescheitert sein.

 

Nebenklage

Eine Nebenklage ermöglicht Betroffenen, deren höchstpersönliche Rechte durch schwere Straftaten (Vergewaltigung, Geiselnahme, schwere Körperverletzung) verletzt wurden, sich der staatsanwaltlichen öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten anzuschließen. Unter Hinweis auf die Zulassung durch Gericht bzw. Staatsanwaltschaft ist dies auch in wenigen Fällen der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung möglich. Außer der Befragung von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen ist der Nebenkläger auch befugt, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Weiterhin muss der Nebenkläger vor Entscheidungen angehört und bei Entscheidungen des Gerichtes benachrichtigt werden.

 

Adhäsionsverfahren

Im so genannten Adhäsionsverfahren können Betroffene aus der Straftat entstandene zivilrechtliche Ansprüche, wie Schmerzensgeld und Schadensersatz, bereits im Strafprozess geltend machen.

 

Berufung und Revision

Übliche Rechtsmittel im Strafverfahren sind wie im Zivilprozess Berufung und Revision, welche hier den gleichen Obliegenheiten folgen und das Vorbringen neuer Erkenntnisse nicht zulassen. Werden jedoch neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt oder haben Zeugen nachweislich gelogen, wodurch das ergangene Urteil fehlerhaft erscheint, kann ein Wiederaufnahmeverfahren angestrebt werden. Dadurch wird eine neue Beurteilung des Sachverhaltes ermöglicht.

 

Privatklage, Nebenklage, Adhäsionsverfahren und Öffentlichkeitsprinzip sind im Jugendstrafrecht wegen der Schutzbedürftigkeit nicht zulässig.

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