Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe
Alle Gesuche, mit welchen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann, werden als Rechtsbehelfe bezeichnet. Diese werden zumeist bei der urteilsverkündenden Instanz eingelegt und der Rechtsstreit verbleibt bei dieser. Ob und welche Fristen vorliegen oder welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, kann der einem Beschluss oder Urteil immer beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden.
Rechtsmittel
Rechtsmittel gehören untergeordnet zu den Rechtsbehelfen werden jedoch immer von einem höheren Gericht geprüft, wodurch der Rechtsstreit in eine andere Instanz übergeht. Zu den Rechtsmitteln gehören unter anderem die Berufung und die Revision.
Berufung
Berufung wird immer gegen erstinstanzliche Urteile eingelegt, es sei denn, die erste Instanz war das Landgericht. So bildet auch die Finanzgerichtsbarkeit eine Ausnahme, da die Finanzgerichte als obere Landgerichte ausgestaltet sind. In dieser gibt es keine Berufung, sondern es ist lediglich das Rechtsmittel der Revision zulässig. Die Berufung stellt sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren dar. Einerseits kann so der Tatsachenbestand nochmals geprüft und die Beweisaufnahme wiederholt werden, womit bei Begehr eine komplett neue Verhandlung stattfindet. Andererseits kann aber auch nur der Rechtsfolgenausspruch, also das Ausmaß des Urteils an sich, erneut abgewogen werden. Die Voraussetzungen für eine Berufung unterliegen den einzelnen Gerichtsbarkeiten und können den jeweiligen Verordnungen entnommen werden.
Revision
Revision wird, außer bei der Finanzgerichtsbarkeit, immer gegen zweitinstanzliche Urteile eingelegt. Mittels dieser findet jedoch nur eine Untersuchung des Urteils in Bezug auf eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts sowie die Verletzung von Formvorschriften statt. Eine erneute Begutachtung der Tatsachen und Beweise wird hier nicht mehr vorgenommen. Gelegentlich ist auch eine so genannte Sprungrevision möglich, bei welcher bei erstinstanzlichen Urteilen die Berufungsinstanz übergangen wird. Zuständig für Revisionen sind in der Regel die oberen Bundesgerichte.