Inhalt, Form und Art von Klagen
Inhalt und die Form einer Klage
Der Inhalt und die Form einer Klage sind in § 130 sowie § 253 ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt.
Zuerst muss unter Beachtung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit das angerufene Gericht benannt werden (z. B.: Amtsgericht Köln).
Daraufhin folgt die Parteibezeichnung, im Fachjargon "Rubrum" genannt, aus welcher hervorgeht, wer gegen wen klagt. Diese beinhaltet den genauen Namen und die Anschrift sowohl des Klägers als auch des Beklagten.
Weiterhin müssen der Klagegrund sowie der Streitwert benannt werden. Da nicht immer ein klarer Streitwert vorhanden oder gerade vom Laien nur schwer zu beziffern ist, kann dieser in solchen Fällen vom Gericht festgesetzt werden.
Als Nächstes muss in einem Satz kurz aber deutlich dargelegt werden, was das Gericht entscheiden soll, es muss also ein entsprechender Klageantrag formuliert werden.
Nach der Formulierung des Klageantrages muss vollständig und nachvollziehbar der Sachverhalt des Geschehens darlegt und eventuelle Beweismittel sowie Zeugen benannt werden. Der Kläger muss dabei erklären, welche Tatsachen seiner Forderung zu Grunde liegen, also woraus er seinen Anspruch warum herleitet.
Zum Abschluss muss die Klage nur noch unterschrieben werden. Fehlt die Unterschrift, so wird die Klage bei Eingang bei Gericht lediglich als Klageentwurf betrachtet. Dieser besitzt dann jedoch keine verfahrenseinleitende Wirkung.
Eine Klage muss immer schriftlich verfasst oder mündlich zur Niederschrift eines Urkundsbeamten bei dem jeweils zuständigen Gericht erhoben werden.
Ist eine anwaltliche Vertretung weder vorgeschrieben noch gewünscht, helfen bei der Formulierung einer Klage und allen damit zusammenhängenden Schriftsachen die Rechtspfleger der Beratungshilfestellen des zuständigen Gerichtes weiter. Diese übernehmen jedoch keine rechtsberatende Funktion und dürfen dies auch nicht, da eine Rechtsberatung ausschließlich Rechtsanwälten obliegt.
Klage-Arten
Im Wesentlichen werden drei Klagearten nach dem Begehr einer Klage unterschieden. Dazu gehören die Leistungsklage, die Gestaltungsklage sowie die Feststellungsklage.
Leistungsklage
Eine Leistungsklage ist darauf gerichtet, den Beklagten zur Vornahme einer bestimmten Handlung zu verpflichten. Einige Beispiele dafür sind Zahlungen, Unterlassungen, Duldungen und Herausgaben.
Gestaltungsklage
Mittels einer Gestaltungsklage soll die Modifikation eines Rechtsverhältnisses erreicht werden. So wird dergestalt durch eine Scheidungsklage in das Rechtsverhältnis der Ehe eingegriffen oder durch eine Auflösungsklage in das Rechtsverhältnis einer Geschäftsverbindung.
Feststellungsklage
Die Feststellungsklage verfolgt das Ziel das Bestehen (positive Feststellungsklage) oder das Nicht-Bestehen (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses zu klären. Diese kann jedoch nur erhoben werden, wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben ist oder eine der anderen beiden Klagearten erst nach Klärung dessen eingereicht werden kann.
weitere Klage-Arten
Es gibt noch zahlreiche Unterarten von Klagen, deren Voraussetzungen jeweils in Abhängigkeit der zuständigen Gerichtsbarkeit stehen. Diesen liegt jedoch die eine oder andere Kategorie der eben benannten zu Grunde. Hiervon ausgenommen sind die Privatklage und die Nebenklage, welche der Strafgerichtsbarkeit angehören.