Klage
Eine Klage ist ein formgebundener Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung, mit dessen Hilfe ein Anspruch geltend gemacht werden soll. Durch diesen wird ein Prozess bzw. Verfahren eingeleitet. Das Ziel einer Klage ist der Erhalt eines vollstreckbaren Urteils bzw. Titels. Sofern der Beklagte den Auflagen im Urteil nicht nachkommt, kann der Kläger dieses unter Zuhilfenahme entsprechender Beamteter (z. B.: Gerichtsvollzieher, Ordnungsamt, Polizei) vollstrecken.
Voraussetzungen für eine Klage
Um eine Klage bei Gericht einreichen zu können, müssen gewisse gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein, welche von Amts wegen zu prüfen sind. Dies betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen und ist unabhängig von der Gerichtsbarkeit (Ausnahme Strafrecht).
Rechtsschutzbedürfnis
Als grundsätzliche Voraussetzung muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Grundrechte oder sonstiger materieller Rechte vorliegen muss, damit der Rechtsweg beschritten werden kann.
Parteifähigkeit
Eine weitere Voraussetzung ist die Parteifähigkeit. So wird häufig die Frage gestellt, ab welchem Alter Ansprüche mittels einer Klage geltend gemacht werden können. Dies spielt oftmals dort eine Rolle, wo Kinder die Kläger sind (z. B.: Unterhalt). Da bereits mit der Geburt die Rechtsfähigkeit (die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein) beginnt, kann auch ab diesem Zeitpunkt Klage eingereicht werden. Jede Person, welche rechtsfähig ist, ist somit auch parteifähig. Sich dem anschließend ist die Prozessfähigkeit zu prüfen. Ist der Kläger noch minderjährig und nicht voll geschäftsfähig, muss die Klage durch einen Erziehungsberechtigten oder Vormund erfolgen (gesetzliche Vertretung der prozessunfähigen Partei). Betreute oder entmündigte Erwachsene sind zwar nicht mehr minderjährig, aber je nach dem nur noch beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig. Bei diesen ist die so genannte Prozessführungsbefugnis, also das Recht bei Rechtsstreitigkeiten einen Prozess im eigenen Namen zu führen, nicht mehr gegeben. Auch hier wird somit eine Vertretung notwendig, entweder durch einen u. a. für Rechtssachen bestellten Betreuer oder durch einen Vormund.
Prozess- bzw. Verfahrenshindernisse
Ferner gibt es die so genannten Prozess- bzw. Verfahrenshindernisse. Diese erfordern die Rüge des Beklagten und sind vor der Verhandlung der Hauptsache rechtzeitig vorzubringen. Dies trifft zu, wenn der gleiche Verfahrensgegenstand bereits bei einem anderen Gericht anhängig ist oder zu diesem schon ein Urteil oder Schiedsvertrag vorliegt.
Gerichtsbarkeit
Des Weiteren muss eruiert werden ob die deutsche Gerichtsbarkeit oder eine internationale Zuständigkeit gegeben ist.
Eingang einer Klage bei Gericht
Nach Eingang einer Klage bei Gericht gilt diese als anhängig. Nach Weiterleitung an die zuständige Abteilung wird diese angelegt, mit einem Aktenzeichen versehen, in das Prozessregister eingetragen und sodann dem entsprechenden Richter vorgelegt. Dieser prüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die richtige Zuständigkeit gegeben ist und verfügt die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses. Wird dieser nicht gezahlt, erfolgt keine weitere Bearbeitung der Sache. Sofern alles ordnungsgemäß ist, wird die Zustellung an den Beklagten verfügt, andernfalls abgewiesen oder der Kläger auf die richtige Zuständigkeit verwiesen. Mit Zustellung der Klage an den Beklagten ist diese rechtshängig.
Verhandlung einer Klage
Die Verhandlung einer Klage unterliegt generell dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Da im Namen des Volkes geurteilt wird, muss eine Kontrolle (durch die Öffentlichkeit) gegeben sein. Somit kann jeder der sich eine solche ansehen möchte, dies auch tun. Einzige Ausnahme bilden hierbei schutzbedürftige Interessen, wozu u. a. Ehesachen oder die Beteiligung von Kindern gehören. Von solchen Verhandlungen ist die Öffentlichkeit von vornherein ausgeschlossen.